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Nacht, Sonntag, Feiertag: Welche Zuschläge dir zustehen

Dienstplan mit Nacht- und Sonntagszuschlägen in der Pflege

Wer in der Pflege arbeitet, kennt die kurzen Antworten: Nacht gibt mehr, Sonntag auch, Feiertag erst recht. Für eine verlässliche Lohnabrechnung reicht das nicht. Du musst wissen, auf welchen Grundlohn sich der Zuschlag bezieht, für welche Stunden er gezahlt wird und ob ein Zuschlag steuerfrei sein kann. Erst dann kannst du prüfen, ob dein Geld richtig angekommen ist.

Die Zuschläge bei WMD auf einen Blick

Für examinierte Pflegefachkräfte beginnt der Grundlohn bei Wir machen das GmbH bei 22 Euro pro Stunde. Dazu gelten folgende Zuschläge: Nachtarbeit ab 20:00 Uhr mit plus 25 Prozent, Samstagsarbeit mit plus 50 Prozent, Sonntagsarbeit mit plus 75 Prozent und Feiertagsarbeit mit plus 100 Prozent. Zuschläge beginnen außerdem ab der ersten Überstunde.

SchichtlageZuschlagZuschlag bei 22 €/hStundenwert vor Abzügen
Nacht ab 20:00 Uhr+25 %5,50 €27,50 €
Samstag+50 %11,00 €33,00 €
Sonntag+75 %16,50 €38,50 €
Feiertag+100 %22,00 €44,00 €

Die Rechnung ist bewusst einfach: 22 Euro mal 25 Prozent sind 5,50 Euro Nachtzuschlag. Der Stundenwert dieser Nachtstunde liegt damit bei 27,50 Euro vor der Frage von Steuern und Sozialabgaben. Bei einem Sonntag ergibt 22 Euro mal 75 Prozent einen Zuschlag von 16,50 Euro; zusammen sind das 38,50 Euro für diese Stunde. An einem Feiertag ergibt der Zuschlag von 100 Prozent weitere 22 Euro, also 44 Euro insgesamt.

Was § 3b EStG wirklich steuerfrei stellt

Der § 3b Einkommensteuergesetz erlaubt unter Voraussetzungen steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Die Vorschrift nennt Höchstgrenzen: grundsätzlich 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit und 125 Prozent für Feiertagsarbeit; für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai gelten besondere höhere Grenzen. Für Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr kann die Grenze 40 Prozent betragen, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

Steuerfrei ist nicht einfach jede Schichtzulage mit einem passenden Namen. Der Zuschlag muss zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und sich auf die tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten Zeiten beziehen. Ein pauschaler Betrag für „irgendwann nachts“ erfüllt nicht automatisch diese Voraussetzungen. Die Lohnsteuer-Hinweise der Finanzverwaltung erläutern diese Anknüpfung an die tatsächlich geleistete Arbeit.

Was das für die WMD-Zuschläge konkret bedeutet, sagen wir dir offen, weil es sonst niemand tut:

ZuschlagWMD zahltGrenze § 3b EStGSteuerliche Folge
Nacht ab 20:0025 %25 %vollständig steuerfrei möglich
Samstag50 %keine Regelungvoll steuerpflichtig
Sonntag75 %50 %50 Prozentpunkte steuerfrei, 25 steuerpflichtig
Feiertag100 %125 %vollständig steuerfrei möglich

Der wichtigste Punkt für die Praxis: Samstagsarbeit kommt in § 3b EStG nicht vor. Es gibt keinen steuerfreien Samstagszuschlag – auch wenn er auf der Abrechnung genauso aussieht wie der Sonntagszuschlag. Wenn dir jemand einen „steuerfreien Samstagszuschlag“ verspricht, ist entweder die Bezeichnung falsch oder die Zusage. Beim Sonntag zahlen wir mit 75 Prozent mehr, als § 3b begünstigt; die 25 Prozentpunkte oberhalb der Grenze sind normal steuer- und beitragspflichtig. Der Feiertagszuschlag von 100 Prozent bleibt unter der Grenze von 125 Prozent und kann deshalb komplett steuerfrei bleiben. Eine Obergrenze gibt es zusätzlich beim Grundlohn: § 3b rechnet höchstens mit 50 Euro pro Stunde – bei 22 Euro spielt das keine Rolle.

Ein konkretes Beispiel über eine Schicht

Für eine isolierte Nachtstunde ist das Bild klar: 22 Euro Grundlohn plus 5,50 Euro Nachtzuschlag ergeben 27,50 Euro. Für eine isolierte Samstagstunde: 22 Euro plus 11 Euro, also 33 Euro. Für eine isolierte Sonntagsstunde: 22 Euro plus 16,50 Euro, also 38,50 Euro. Für eine isolierte Feiertagsstunde: 22 Euro plus 22 Euro, also 44 Euro. Der Zuschlag ist jeweils ein Bruttobestandteil, dessen steuerliche Einordnung separat erfolgt.

Stell dir eine Stunde am Sonntag um 21:00 Uhr vor. Nach den WMD-Konditionen ist diese Stunde sowohl Nachtzeit ab 20:00 Uhr als auch Sonntag. Die Einzelwerte wären 5,50 Euro für Nacht und 16,50 Euro für Sonntag, zusätzlich zum Grundlohn von 22 Euro. Ob daraus 44 Euro pro Stunde werden, hängt jedoch davon ab, ob die vertragliche Zuschlagsregel die Kombination vorsieht. Diese Frage darf nicht offenbleiben. Frage vorab, ob Zuschläge kumuliert, nur teilweise kombiniert oder nach einem Vorrangprinzip behandelt werden.

Steuerfrei bedeutet nicht automatisch „alles netto“

Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG hat Voraussetzungen und Grenzen. Sie richtet sich nicht nach einem Wunschwert auf der Abrechnung. Auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung kann eigene Voraussetzungen haben. Für deine Abrechnung heißt das: Schau auf die ausgewiesenen Lohnarten. Wenn du eine ungewöhnliche Schicht hattest, vergleiche Stunden, Zuschlag und Abzüge mit deiner Zeiterfassung. Bei Unsicherheit helfen Lohnbüro oder Steuerberatung besser als eine Faustregel aus der Pause.

Praktischer Merksatz: Erst den Grundlohn prüfen, dann die zuschlagspflichtigen Stunden, dann den Prozentsatz und erst am Ende die Abzüge. Andersherum wird es schnell unübersichtlich.

So prüfst du die Lohnabrechnung ohne Zahlenchaos

  1. Lege Dienstplan, eigene Zeiterfassung und Abrechnung nebeneinander.
  2. Markiere Nachtstunden ab 20:00 Uhr sowie Samstag-, Sonntag- und Feiertagsstunden getrennt.
  3. Multipliziere die erfassten Stunden mit dem schriftlich vereinbarten Zuschlag, nicht mit einer Erinnerung an ein Gespräch.
  4. Prüfe, ob Grundlohn und Zuschläge als getrennte Positionen erscheinen.
  5. Kläre Abweichungen zeitnah schriftlich und bewahre die Unterlagen auf.

Besonders bei einem Schichtwechsel über Mitternacht hilft eine eigene, kurze Notiz: Beginn, Ende, Pause und Besonderheit. Das ist keine zusätzliche Bürokratie um der Bürokratie willen. Es verhindert, dass später geraten wird, welche Stunden zu welcher Schichtlage gehören. Pflege ist anstrengend genug; die Abrechnung sollte kein zweiter Dienst sein.

Was du zusätzlich schriftlich festhalten solltest

Neben den Prozenten gehören die Auslösezeit für Nachtarbeit, die Behandlung von gesetzlichen Feiertagen am Einsatzort und die Regel bei mehreren Zuschlägen in den Vertrag oder eine einbezogene Regelung. Frage auch, wie Überstunden dokumentiert und vergütet werden. Bei WMD beginnen Zuschläge ab der ersten Überstunde, aber die konkrete Zahl der Stunden muss trotzdem korrekt bestätigt sein.

Spesen und Fahrtkosten sind wiederum etwas anderes als diese Zuschläge. Bei WMD gibt es 25 Euro Spesen beziehungsweise Verpflegungspauschale pro Einsatztag und die Übernahme von Fahrt- und Reisekosten. Diese Positionen sollten auf der Abrechnung nachvollziehbar getrennt erscheinen. Mehr Details zu den Arbeitsbedingungen stehen unter Konditionen für Pflegekräfte; für Einsatzmöglichkeiten gibt es die Übersicht offene Stellen.

Wenn du einen Fehler vermutest

Warte nicht mehrere Monate, wenn eine Schicht fehlt oder ein Zuschlag nicht nachvollziehbar ist. Notiere die Fakten und frage mit Datum und Schichtnummer nach. Bleib sachlich: „Für die Sonntagsstunden am … sehe ich keinen Zuschlag. Können Sie mir die Berechnung erläutern?“ So lässt sich ein echter Fehler korrigieren und ein Missverständnis schnell ausräumen.

Häufige Denkfehler bei Zuschlägen

Ein Zuschlag ist kein Ersatz für einen zu niedrigen Grundlohn. Er gehört zusätzlich zur besonderen Lage der Arbeitszeit. Verwechsle außerdem nicht eine geplante Schicht mit einer tatsächlich geleisteten Stunde: Für die steuerliche Einordnung nach § 3b EStG kommt es gerade auf die tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten an. Auch ein Diensttausch kann die Zuordnung verändern.

Wichtig ist zudem der Feiertag am Einsatzort. Wenn du in einer anderen Gemeinde eingesetzt wirst als dein Wohnort, kläre im Zweifel nicht nach deinem privaten Kalender, sondern nach der geltenden Einsatzregel. Halte dich an die vertragliche Abrechnung und frage bei Unklarheiten vor der Abgabe der Stundenzettel nach.

Fazit: Bei 22 Euro Grundlohn sind die WMD-Zuschläge rechnerisch klar: 27,50 Euro Nacht, 33 Euro Samstag, 38,50 Euro Sonntag und 44 Euro Feiertag pro isolierter Stunde. Wie viel davon steuerfrei sein kann, entscheidet § 3b EStG nach Voraussetzungen und Grenzen, nicht nach Bauchgefühl.

Quellen

Alle Zahlen in diesem Beitrag stammen aus diesen Veröffentlichungen. Prüfen Sie sie nach:

  1. § 3b Einkommensteuergesetz
  2. Lohnsteuer-Hinweise des Bundesfinanzministeriums zu § 3b

Stand: 22. Juni 2026. Gesetzliche Regelungen können sich ändern — dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

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