Ein Dienstplan in der Pflege ist schnell gebaut – und genauso schnell rechtswidrig. Ein Spätdienst bis 21:30 Uhr, danach ein Frühdienst ab 6:00 Uhr: Das sind achteinhalb Stunden Pause zwischen zwei Schichten, und damit zu wenig. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt klare Grenzen für Schichtlänge, Pausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Sonntagsdienste. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Zahlen für Ihre Einrichtung gelten, wo die Pflege Sonderregeln hat und was sich ändert, wenn Leihkräfte in Ihrem Plan stehen.
Acht Stunden als Regel, zehn Stunden mit Ausgleich
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage sind dabei Montag bis Samstag – rechnerisch ergibt das eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche.
Für die Planung heißt das: Zehn-Stunden-Dienste sind möglich, müssen aber durch kürzere Dienste oder freie Tage im Ausgleichszeitraum ausgeglichen werden. Wer über Wochen hinweg Zehner plant, ohne den Ausgleich im Blick zu behalten, überschreitet den Durchschnitt, ohne es zu merken.
Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit
§ 2 Abs. 1 ArbZG definiert Arbeitszeit als Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Ein Dienst von 6:00 bis 14:30 Uhr mit 30 Minuten Pause umfasst also acht Stunden Arbeitszeit. Wichtig für die Praxis: Wer bei der Übergabe regelmäßig länger bleibt, verlängert die Arbeitszeit – auch wenn der Dienstplan etwas anderes sagt.
Pausen: 30 und 45 Minuten, spätestens nach sechs Stunden
§ 4 ArbZG verlangt im Voraus feststehende Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis neun Stunden Arbeitszeit, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Die Pausen dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause arbeiten.
„Im Voraus feststehend“ ist der Teil, an dem es in der Pflege oft hakt. Eine Pause, die nur stattfindet, wenn auf dem Wohnbereich gerade nichts los ist, erfüllt diese Anforderung nicht. Planen Sie Pausenfenster fest ein und regeln Sie, wer in dieser Zeit die Klingel übernimmt.
Ruhezeit: elf Stunden – mit einer Pflege-Ausnahme
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG brauchen Beschäftigte nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen erlaubt § 5 Abs. 2 eine Verkürzung um höchstens eine Stunde, also auf zehn Stunden. Jede dieser Verkürzungen muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.
Das Beispiel Spät-Früh
Endet der Spätdienst um 21:00 Uhr, darf der nächste Dienst bei elf Stunden Ruhezeit frühestens um 8:00 Uhr beginnen. Mit der Pflege-Ausnahme ist 7:00 Uhr möglich – aber nur mit dokumentiertem Ausgleich. Ein Frühdienst um 6:00 Uhr nach einem Spätdienst bis 21:00 Uhr ist auch mit der Ausnahme nicht zulässig, denn das wären nur neun Stunden Ruhe. Der klassische „kurze Wechsel“ ist damit das häufigste Risiko in Pflege-Dienstplänen.
Nachtarbeit: engerer Ausgleichszeitraum
Nachtzeit im Sinne des ArbZG ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr; Nachtarbeit liegt vor, wenn mehr als zwei Stunden dieser Nachtzeit gearbeitet werden (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG). Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeiten.
Für sie gilt § 6 Abs. 2 ArbZG: ebenfalls acht Stunden, verlängerbar auf zehn – der Durchschnitt von acht Stunden muss aber schon innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen erreicht werden, nicht erst in sechs Monaten. Dauernachtwachen mit Zehn-Stunden-Diensten brauchen also schneller freie Tage als Tagdienste. Nachtarbeitnehmer haben zudem Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen: vor Beginn und dann alle drei Jahre, ab dem 50. Lebensjahr jährlich (§ 6 Abs. 3). Ohne tarifliche Regelung steht ihnen ein angemessener Zuschlag oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage zu (§ 6 Abs. 5).
Sonntage und Feiertage: 15 freie Sonntage, Ersatzruhetag
Pflegeeinrichtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, müssen aber den Ausgleich nach § 11 ArbZG einhalten. Mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben beschäftigungsfrei. Wer an einem Sonntag arbeitet, bekommt einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen, die den Beschäftigungstag einschließen; nach einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen. Die Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume aus §§ 3 und 6 gelten auch an diesen Tagen.
Ein Wochenendmodell „jedes zweite Wochenende“ ergibt rund 26 freie Sonntage – das passt. Kritisch wird es bei Mitarbeitenden, die aus Personalmangel fast jedes Wochenende einspringen. Zählen Sie die freien Sonntage pro Person mit, nicht pro Wohnbereich.
Leihkräfte im Dienstplan: Sie tragen Mitverantwortung
Das Arbeitszeitgesetz ist öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht. Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit einer Leihkraft beim Entleiher den dort geltenden Arbeitsschutzvorschriften, und die daraus folgenden Arbeitgeberpflichten treffen den Entleiher – zusätzlich zu den Pflichten des Verleihers. Wenn Sie eine Leihkraft in Ihren Plan einbauen, müssen also auch Sie auf Ruhezeiten, Pausen und Höchstarbeitszeiten achten.
Hinzu kommt § 2 Abs. 1 ArbZG: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. In der Praxis bedeutet das: Stimmen Sie mit dem Personaldienstleister ab, welche Dienste die Kraft in den Tagen davor geleistet hat, bevor Sie einen Frühdienst nach deren Spätdienst in einer anderen Einrichtung einplanen. Bei der Wir machen das GmbH planen wir Einsätze so, dass zwischen zwei Diensten die gesetzliche Ruhezeit liegt, und teilen Ihnen geänderte Dienstzeiten vor dem Einsatz mit.
Aufzeichnen und aufbewahren
§ 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet Arbeitgeber, die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Gesetzestext sowie die geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen müssen den Beschäftigten zugänglich sein (§ 16 Abs. 1). Ein Dienstplan, der nur die Soll-Zeiten zeigt, reicht dafür nicht – entscheidend sind die tatsächlich geleisteten Stunden.
Checkliste für Ihren nächsten Dienstplan
- Keine Schicht über zehn Stunden Arbeitszeit, Achtstundendurchschnitt im Ausgleichszeitraum geprüft.
- Pausen fest eingeplant: 30 Minuten ab mehr als sechs Stunden, 45 Minuten ab mehr als neun Stunden.
- Zwischen zwei Diensten mindestens elf Stunden, bei Nutzung der Pflege-Ausnahme mindestens zehn Stunden mit Ausgleich auf zwölf Stunden innerhalb von vier Wochen.
- Nachtarbeitnehmer: Achtstundendurchschnitt innerhalb eines Monats oder vier Wochen.
- Mindestens 15 freie Sonntage pro Person und Jahr, Ersatzruhetage nach zwei bzw. acht Wochen.
- Bei Leihkräften: Vordienste beim Personaldienstleister abfragen.
Häufig gestellte Fragen
Darf eine Pflegekraft zwölf Stunden am Stück arbeiten?
Nach § 3 ArbZG beträgt die Höchstgrenze zehn Stunden werktäglich. Abweichungen sind nur über Tarifverträge oder darauf beruhende Betriebsvereinbarungen nach § 7 ArbZG möglich und an weitere Voraussetzungen geknüpft.
Gilt die Verkürzung der Ruhezeit auf zehn Stunden automatisch?
Nein. § 5 Abs. 2 ArbZG erlaubt die Verkürzung in Pflegeeinrichtungen nur, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen durch eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Ist ein Spätdienst bis 22 Uhr schon Nachtarbeit?
Im Sinne des ArbZG nicht: Nachtzeit beginnt um 23 Uhr, und Nachtarbeit setzt mehr als zwei Stunden in dieser Zeit voraus. Vertragliche Nachtzuschläge können trotzdem früher greifen – das regelt der Arbeitsvertrag, nicht das ArbZG.
Fazit: Für Pflege-Dienstpläne zählen vor allem vier Zahlen: zehn Stunden Höchstarbeitszeit, elf Stunden Ruhezeit (in Pflegeeinrichtungen zehn mit Ausgleich), 15 freie Sonntage und ein Monat Ausgleichszeitraum für Nachtarbeitnehmer. Setzen Sie Leihkräfte ein, gelten diese Grenzen auch für Sie als Entleiher – stimmen Sie die Vordienste deshalb vor dem Einsatz ab.