20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub plus 9 Tage Pflege-Mehrurlaub – macht 29 Tage. Diese Zahl gilt für viele Pflegekräfte in Deutschland. Aber gilt sie auch für dich, wenn dein Arbeitgeber gar kein Pflegebetrieb ist, sondern eine Zeitarbeitsfirma? Und wer genehmigt eigentlich deinen Urlaub, wenn du in einem Jahr bei drei verschiedenen Einrichtungen eingesetzt warst? Dieser Beitrag klärt beide Fragen mit den gesetzlichen Grundlagen.
Der gesetzliche Mindesturlaub: 24 Werktage, meist 20 Arbeitstage
Das Bundesurlaubsgesetz setzt in § 3 Abs. 1 die Grundlage: mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr, wobei als Werktage alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zählen – also inklusive Samstag. Arbeitest du wie die meisten Pflegekräfte an fünf Tagen pro Woche statt an sechs, wird umgerechnet: 24 Werktage geteilt durch sechs, multipliziert mit fünf, ergibt 20 Arbeitstage. Das ist die absolute gesetzliche Untergrenze, unabhängig von Branche oder Arbeitgeber.
Der Pflege-Mehrurlaub: 9 zusätzliche Tage
Für die Pflegebranche kommt eine zweite Schicht hinzu. § 4 der Siebten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (gültig seit 1. Juli 2026 bis 30. September 2028, verkündet im Bundesgesetzblatt) gewährt zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub von neun Tagen pro Kalenderjahr, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Zusammen mit dem gesetzlichen Mindesturlaub ergeben sich damit 29 Tage. Arbeitest du im Jahresdurchschnitt an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche, erhöht oder verringert sich der Mehrurlaub entsprechend anteilig. Eine wichtige Einschränkung steht direkt im Gesetzestext: Der Mehrurlaub entsteht nicht zusätzlich, wenn dir bereits aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder deinem Arbeitsvertrag insgesamt mindestens so viele bezahlte Urlaubstage zustehen. Es zählt der Gesamtanspruch, nicht ein separater Extra-Topf.
Gilt das auch, wenn dein Arbeitgeber eine Zeitarbeitsfirma ist?
Diese Frage stellt sich bei Zeitarbeit besonders, weil dein Arbeitgeber formal kein Pflegebetrieb ist, sondern ein Personaldienstleister. Die Antwort liefert das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Nach § 8 Abs. 3 AEntG muss ein Verleiher mindestens die Arbeitsbedingungen einer Rechtsverordnung wie der PflegeArbbV gewähren, wenn eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen – und das ausdrücklich auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers selbst nicht in den fachlichen Geltungsbereich fällt. Für dich heißt das: Sobald du als Leihkraft in einem ambulanten, teil- oder vollstationären Pflegebetrieb eingesetzt wirst, greift der Pflege-Mehrurlaub bei deinem Verleiher genauso wie bei einer fest angestellten Pflegekraft der Einrichtung. Deine Zeitarbeitsfirma kann sich nicht darauf berufen, selbst kein Pflegebetrieb zu sein.
Wer gewährt deinen Urlaub, wenn du bei wechselnden Einrichtungen eingesetzt bist?
Der Urlaubsanspruch entsteht innerhalb deines Arbeitsverhältnisses – und das besteht bei Zeitarbeit mit dem Verleiher, nicht mit der jeweiligen Einrichtung. Dein Vertragsarbeitgeber bleibt derselbe, auch wenn du in einem Jahr bei mehreren unterschiedlichen Einrichtungen eingesetzt bist. Urlaubsplanung, -genehmigung und -bezahlung sind deshalb Sache deines Personaldienstleisters, nicht der einzelnen Einrichtung. Das bedeutet auch: Ein Einsatzwechsel unterbricht deinen Urlaubsanspruch nicht. Er läuft während des ganzen Kalenderjahres kontinuierlich weiter, solange dein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher ununterbrochen besteht.
Die Wartezeit und was bei einem frühen Ausscheiden gilt
§ 4 BUrlG legt eine Wartezeit fest: Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Scheidest du vor Ablauf dieser sechs Monate aus oder endet dein Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit, greift § 5 BUrlG: Du erhältst ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden dabei zu deinen Gunsten auf volle Tage aufgerundet.
Was im Urlaubsentgelt steckt – und was nicht
Im Urlaub bekommst du nicht automatisch nur deinen nackten Grundlohn. § 11 BUrlG bemisst das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn – mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienstes. Für dich als Pflegekraft mit wechselnden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsschichten heißt das konkret: Regelmäßig verdiente Zuschläge fließen in den Durchschnitt ein und erhöhen dein Urlaubsentgelt, reine Überstundenzuschläge dagegen nicht. Ausgezahlt werden muss das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs, nicht erst mit der nächsten regulären Abrechnung.
Wenn deine Wochenarbeitszeit unregelmäßig ist
Springer- und Flex-Einsätze bedeuten oft eine wechselnde Anzahl von Arbeitstagen pro Woche. Der Mehrurlaub nach der PflegeArbbV wird in diesem Fall anteilig zu deiner jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit berechnet, nicht pauschal mit neun Tagen angesetzt. Ein Rechenbeispiel macht das greifbar: Arbeitest du im Jahresdurchschnitt an drei statt an fünf Tagen pro Woche, ergibt sich der Mehrurlaub aus drei geteilt durch fünf, multipliziert mit neun Tagen – also 5,4 Tage, die zu deinen Gunsten auf 6 Tage aufgerundet werden. Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG wird nach demselben Prinzip umgerechnet. Frage bei deinem Verleiher konkret nach, auf welcher Grundlage dein individueller Anspruch berechnet wird, besonders wenn sich deine Einsatztage von Monat zu Monat deutlich unterscheiden, und lass dir die Rechnung schriftlich bestätigen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich meinen Urlaub bei der Einrichtung oder bei meinem Verleiher beantragen?
Bei deinem Verleiher. Er ist dein Vertragsarbeitgeber und allein zuständig für Urlaubsgenehmigung und -bezahlung, unabhängig davon, bei welcher Einrichtung du aktuell eingesetzt bist.
Verfällt mein Mehrurlaub, wenn ich zwischen zwei Einsätzen kurz pausiere?
Nein, solange dein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher ununterbrochen fortbesteht. Der Anspruch ist an das Arbeitsverhältnis gekoppelt, nicht an einen bestimmten Einsatz.
Bekomme ich die 9 zusätzlichen Tage automatisch, wenn mein Vertrag schon mehr Urlaub vorsieht?
Nein. Nach § 4 Abs. 2 PflegeArbbV entsteht der Mehrurlaub nur zusätzlich, wenn deine bisherigen vertraglichen oder tariflichen Ansprüche insgesamt unter 29 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche liegen. Steht dir bereits mehr zu, bleibt es bei diesem höheren Wert.
Fazit: Als Pflegekraft in der Zeitarbeit hast du bei einer Fünf-Tage-Woche in aller Regel Anspruch auf 29 Tage bezahlten Urlaub im Jahr – 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub plus 9 Tage Pflege-Mehrurlaub, der über § 8 Abs. 3 AEntG ausdrücklich auch für Verleiher gilt. Zuständig für Genehmigung und Bezahlung ist dabei durchgehend dein Personaldienstleister, unabhängig davon, wie oft du die Einsatzeinrichtung wechselst.